Bestandserhebung
Vom 20. Dezember eines Jahres bis zum 31. Januar des Folgejahres können die aktuellen Mitgliedschaftszahlen im Rahmen der Online-Bestandserhebung an den LandesSportBund Niedersachsen e. V. (LSB) übermittelt werden.
Im Jahr 2023 haben sich die Vereinsorgane des LSB intensiv mit der Durchführung, Praktikabilität und den konkreten Auswirkungen der Bestandserhebung (BE) beschäftigt. Es wurden vom Landessporttag, Präsidium und Vorstand Änderungen beschlossen, die bereits in der Bestandserhebung 2024 angewendet wurden. Dabei hat der LSB konkret und stringent auf die Einhaltung der für die Mitgliedsvereine verpflichtenden Vorgaben geachtet.
Im Anschluss an die Bestandserhebung wurde die Wirksamkeit der Maßnahmen im Rahmen der Auswertung der Bestandserhebung 2024 überprüft und die Ergebnisse reflektiert. Alle Beteiligten waren sich einig, dass die BE 2024 sehr gut gelaufen ist und es daher keine Änderungen bei der BE 2025 geben sollte.
Ausgenommen davon ist der Umgang mit der Zuordnung von ESport zu den Landesfachverbänden. Das Präsidium des DOSB hat im Rahmen seiner Sitzung im September 2024 beschlossen, dass die virtuellen Abbilder der einzelnen Sportarten zukünftig zu den jeweiligen Spitzenverbänden zuzuordnen sind.
Die bundesweit einheitlichen Regelungen zur Zuordnung von Fachverbänden (Bestandserhebung) wurden in Absatz II.2 ergänzt und lautet nun wie folgt:
Bei der Zuordnung von Fachverbänden gelten grundsätzlich die Fachverbandsstrukturen gemäß nationaler Festlegung (Spitzenverbände im DOSB). Die Fachverbände sind für ihre jeweiligen Sportarten ganzheitlich zuständig, d.h. in ihren Ausprägungen als Leistungs-, Wettkamps- und Breitensport sowie als Freizeit- und Gesundheitssport. Dies betrifft auch die virtuellen Abbilder der Sportarten.
Diese Regelung ist auch bei der Bestandserhebung 2025 des LSB anzuwenden und damit auch die virtuellen Abbilder der Sportarten bei den jeweiligen Fachverbänden zu melden.
Außer der zuvor beschriebenen Zuordnung von virtuellen Abbildern der Sportarten zu den jeweiligen Fachverbänden bedeutet dies bedeutet für die Bestandserhebung 2025 weiterhin:
!!! Konsequente Zuordnung der Vereinsmitglieder zu den Landesfachverbänden auf Seite B !!!
Nach Ziffer 5.3 der Richtlinie zur Durchführung der Bestandserhebung und zur Datenpflege im LandesSportBund Niedersachsen e.V. (LSB) sind die Vereine verpflichtet, ihre Mitglieder auf der Seite B mit den entsprechenden Sportaktivitäten den jeweiligen Landesfachverbänden zuzuordnen, in denen sie Mitglied sind.
Die Nennung der Mitglieder auf der Seite C kommt nur zum Tragen, wenn keine Mitgliedschaft im Landesfachverband besteht oder Sportaktivitäten ausgeübt werden, die nicht in der Sportaktivitätenliste vorhanden sind.
Passive Mitglieder, Fördermitglieder, Gesellschaftsspiele, Ziffern und ähnliche Angaben sind keine gültigen Angaben im Rahmen der Bestandserhebung.
Diese und ähnliche Nennungen werden nicht mehr akzeptiert, konsequent durch den LSB verfolgt und die entsprechenden Vereine zur Nacharbeit aufgefordert. Es wird im Rahmen der Bestandserhebung auf eine richtlinienkonforme Zuordnung geachtet. Vereinsmitglieder, die an sportartübergreifenden oder sportartungebundenen Sport- und Bewegungsangeboten teilnehmen oder die im Verein nicht (mehr) sportlich aktiv sind, sind dem Landesfachverband zu melden:
a. dessen Sportart schwerpunktmäßig betrieben wird,
b. in der Sportart, in der sie Abteilungsmitglied sind,
c. zu dem sich das Mitglied zugehörig fühlt oder in dem sie früher aktiv waren.
Bei Einspartenvereinen, die nur in einem Landesfachverband Mitglied sind, müssen die Meldungen auf Seite A den Meldungen auf Seite B entsprechen. Eine Meldung auf Seite C ist ausgeschlossen.
Die Beiträge der Mitglieder, die keinem Landesfachverband angehören (Seite C) wurden durch Beschluss des Landessporttages am 18.11.2023 angehoben. Der derzeitige Beitrag in Höhe von 2,- € für Kinder- und Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) wurde auf 4,- € erhöht, der Beitrag für Erwachsene wurde von 3,- € auf 6,- € angepasst. Die Beitragsänderung tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft und greift erstmalig bei dieser Bestandserhebung.
Die Erfassung des 3. Geschlechts ist weiterhin unverändert wie bei der Bestandserhebung 2024 möglich. Damit kommt der LSB weiterhin einer gesetzlichen Verpflichtung nach. Durch das „Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben“ vom 18.12.2018 kennt das deutsche Personenstandsrecht aktuell die Geschlechts-Einträge „männlich“, „weiblich“ und „divers“. Außerdem kann der Geschlechts-Eintrag offengelassen werden. Während die Geschlechtskategorie „divers“ bereits in das System integriert worden ist, konnte die Möglichkeit der Zuordnung von Personen in die Kategorie „offen/ohne Eintrag“ bei dieser Bestandserhebung noch nicht realisiert werden. Dies ist für nachfolgende BE 2026 geplant.
Das Merkblatt für Mitgliedsvereine des LSB Niedersachsen für die Bestandserhebung 2025, die Richtlinie zur Durchführung der Bestandserhebung und zur Datenpflege im LandesSportBund Niedersachsen e. V. (LSB) und die Richtlinie zur Durchführung von Straf- und Ordnungsmaßnahmen im LandesSportBund Niedersachsen e.V. stehen unten um Download bereit.
Weiter sind folgende Regelungen zu beachten:
Von allen Mitgliedsvereinen ist gemäß der o. g. Richtlinie der Mitgliederbestand vom 01.01.2025 anzugeben.
Dem KSB Peine ist bei der Bestandserhebung 2025 von allen Mitgliedsvereinen ein gültiger Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheid vorzulegen, soweit noch nicht geschehen. Bei der online-Erfassung kann der KSB (nicht die Vereine selbst) die Daten des eingereichten Bescheides in der Datenbank eintragen. Da nur gemeinnützige Mitgliedsvereine Finanzhilfemittel des Landes über den LSB erhalten dürfen, sind die Angaben von großer Bedeutung.
Die Bestandserhebung wird ausschließlich durch die Online-Erfassung durchgeführt. Zu den Einzelheiten sei auf das Merkblatt und die Richtlinie zur Durchführung der Bestandserhebung verwiesen.
Nach der Richtlinie sind die Mitgliedsvereine zur Abgabe der Bestandserhebung bis spätestens zum 31.01. des Jahres verpflichtet.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass nach ergebnisloser zweimaliger Mahnung gem. der Satzung des LSB ein Antrag auf Einleitung eines Ordnungsverfahrens gestellt wird, was zu einem Ausschluss aus dem LSB/KSB führen kann. Der Ausschluss hätte nicht nur den Verlust des Versicherungsschutzes für die Sportlerinnen bzw. Sportler des Mitgliedsvereins, sondern nach der Satzung des LSB auch den Ausschluss aus den Landesfachverbänden, denen der Verein angehört, zur Folge. Bei einer neu zu beantragenden Aufnahme in den LSB/ KSB innerhalb von sechs Monaten wird eine Wiederaufnahmegebühr von 500 € fällig.
Unvollständigkeit und wahrheitswidrige Angaben führen nach zweimaliger erfolgloser Mahnung ebenfalls zu einem Antrag auf Einleitung eines Ordnungsverfahrens.
Für jede Freischaltung der Vereinsbestandserhebung nach dem 31.01. eines Jahres erhebt der LSB jeweils 25 € Verwaltungsgebühr, die vom KSB vereinnahmt wird. Die erneute Freischaltung kann ausschließlich durch den zuständigen KSB erfolgen.
Auf Seite B sind nur Meldungen von Mitgliedsvereinen möglich, wenn diese auch tatsächlich Mitglied in dem entsprechenden Landesfachverband sind.
Die erhobenen Angaben der Vereine aus dem Vorjahr zum Thema „vereinseigene (Sport-)Anlagen und Gebäude“ sind auf Aktualität und Richtigkeit zu überprüfen.
Ihr Ansprechpartner bei Fragen und Hilfestellungen:
Maik Höhne
Tel.: 05171-2979-20-1
E-Mail: